Satzung

der

Fethiye Vereinigung in Ober-Ramstadt e.V.

 

1-    Name und Sitz des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen  ” Fethiye Vereinigung in Ober-Ramstadt “ abgekürzt heißt er „ Fet. Der „

2.      Er hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt

§ 2 – Vereinszweck

1. Aktivitäten durchführen, die eine Städtepartnerschaft, Schwestergemeinde der Stadt Fethiye mit der Stadt Ober-Ramstadt fördert.

2. Integration, der aus Fethiye kommen Gastarbeiter mit den einheimischen fördern.

3. – Sich gegenseitig helfen

4. – Bei bedarf der Vereinsmitgliedern, beim Transport Begräbnis  nach Heimat, Finanzielle und Persönliche Hilfe leisten.

5. Bei bedarf, den Dorfbewohnen in Fethiye finanzielle und persönliche Hilfe leisten.

6. Bei Weiterbildung und studieren der aus Fethiye stammende Schüler/Studenten finanziell fördern

7. Vom Natur unglücksbetrofenen finanziell unterstürzen.

8. Der Verein beschäftigt sich mit der Bildungsprobleme aus Fethiye stammende Schüler/Studenten in Deutschland

9. Zur Vorstellung/Bekanntmachung seiner Aktivitäten für die öfentlichkeit (Kunst, Literatur, Gedicht, Konzert,) Veranstaltet der Verein Seminare Veranstaltungen.

     10. Der Verein organisiert für die Jugendliche und Ältere Menschen Aktivitäten wie Sport

11.Bei bedarf veranstaltet der Verein Seminare sowie über Gesundheit, sozial, Juristisch alsauch      psyhologie für seine Mitgliedern

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12. FET. Der setz sich ein, für das Zusammenleben der Migranfen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen mit der einheimischen Bevölkerung. Fet. Der setzt sich für die Bruderschaft aller Menschen und er ist gegen Ausländer Feindlichkeit jeder Art und gegen rassistische Angriff.
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§ 3 – Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein Verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützigkeit Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Die Mitglieder haben keinen Anspruch, auf Vereisvermögen.

§ 4 – Grundsätze

 

Fet. Der führt keine politische und glaubenswürdige Tätigkeiten und lehnt ab, dass die Menschen noch ihrer Rasse, Religions- oder ethnischer Zugehörigkeit begünstigt oder benachteiligt werden.

 

§ 5 – Arbeitsweise des Vereins

 

  1. Fet. Der Tätigkeiten sind ehrenamtlich, werden keine Leistung gefordert.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtliche Hilfsperson bestellt werden; § der Satzung 3 ist zu beachten.

 

§ 6. Vermittlung und Solidarizm

 

     Fet. Der Verfolgt folgendes Arbeitsprogramm, um seine Ziele zu verwirklichen

1.Fet. Der je nach Interessen bereichen informiert der verein seine Mitglieder Mittlers       

      allgemeiner Bekanntmachung, periodischer Sendungen, Bücher, Broschüren usw.

2.Fet. Der schließt mit zuständigen Behörden und Institutionen sowie Organisationen   

   Zusammenarbeit, damit seine Mitglieder sich im Gesellschaftsleben zu Recht     finden.                                             

3.Fet. Der beschäftigt sich außer oben erwähnten noch mit anderen Angelegenheit, soweit diese zu Verwirklichung der Vereinsziele geeignet erschienen.

 

§ 7a – Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitgliedschafts- Erwerbung. Der

  1. Mitglieder des Vereins kann jede Person werden, die die Satzung von Fet. Der akzeptiert.
  2. Das 16. Lebensjahr Vollendet hat und durch Hauptmitgliederversammlung festgestellte Mitgliedsbeiträge regelmäßige zahlt.
  3. Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb 2 Woche und teilt dem Antragstellenden seine Entscheidung schriftlich mit.

-          Gegen der ablehnen den Bescheid muss der Vorstand keine Gründe nennen.

 

 

§ 7b – Ehrenmitglieder

 

 

-          Personen, die den § 11 erfüllen kann Ehrenmitglied werden. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte aber sind vom Mitgliedsbeitrag Zahlung befreit (kann aber auch freiwillig entrichten).

 

§ 8 – Rechte und Pflichte der Mitglieder

 

1.Jedes Mitglied, das seine Beiträge zahlt, und 6 Monate vor der Hauptversammlung Mitglied geworden ist, ist berechtigt zu wählen und gewählt zu werden.

2.Sämtliche Mitglieder haben sich, die aus der Satzung insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.

3.Sie sind verpflichtet, alle Bestrebungen und Interessen des Vereins noch krüften zu unterstützen.

4.Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorgonen gefassten Beschlüssen und Anordnungen Verpflichtet.

 

§ 9 – Beitrag

 

1-Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung Verpflichtet. (Jährlich)

2.Neue aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

.Höhe und Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitglieder Versammlung festgelegt.

3..Mitglieder, die den Beitrag nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgten Mahnung können sie ausgeschlossen werden.

4.Der Vorstand kann in besonderen fällen, unverschulder in Not geratenen Mitgliedern, die Zahlung der Aufnahmengebühr und der Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 10. Beendig der Mitgliedschaft

 

1.)    Die Mitgliedschaft endet auf schriftliche Kündigung nach drei Monaten.

2.)    Bei Tod endet die Mitgliedschaft.

3.)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vorschriften § 4 § 2 zuwiderhandelt.

4.)     Mitglieder, die ihre Beiträge trotz zwei aufeinander folgenden Erinnerung nicht zahlen, können durch Vorstandbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

§ 11 – Ehrungen

 

1.)    Für besondere Verdienste um den Verein können Verliehen werden, Ehrentitel des Vereins in Verbindung einer Ehrenurkunde und einer Aufmerksamkeit die den Niveau und Rang des Vereins entspricht.

2.)    Der Vorstand hat das Recht den zu verliehenen Ehrenpreis und denen Niveau festlegen.

3.)    Die Verleihung der Ehrentitel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitglieder Versammlung vollzogen.

4.)    Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitglieder Versammlung.

 

 

§ 12. Vereinsorgane

 

1.)    Mitglieder Versammlung

 

1.Die Mitglieder Versammlung ist das höchste Organ des Vereins

2.Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet zwei jährlich Statt.

3.Die Mitglieder Versammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens die ein merheit der eingetragenen Mitglieder zu festgelegten Uhrzeit anwesend ist. Wird diese Merheit nicht erreicht, findet die Mitglieder Versammlung eine Stunde nach der festgelegten Uhrzeit unter Beteiligung der 20 % der eingetragenen Mitglieder statt.

4.Satzungs- Änderungen und Auflösungen des bedürfen. Vereins ¾ Merheit der anwesenden Mitglieder.

5.Die Satzungs- Änderungen müssen dem Einladungs- schreiben der Mitglieds Versammlung beigefügt sein.

 

2.)    Vorstand

 

1.Der Vorstand wird von der Mitgliedversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2.Der Vorstand setzt sich zusammen aus 7 (sieben) Mitglieder zuzüglich 2 (zwei) Ersatzmitglieder.

3.Vorstandsmitglieder dürfen nicht bei einen anderen orgeln der FET-Der kandidiere.

4.Der neu gewählte Vorstand wird 1 Tag nach der Mitgliedversammlung vom ältesten Vorstandsmitglied zu einer Sitzung eingeladen. IN dieser Sitzung wir die Aufgabenteil Vorgenommen und Protokolliert.

5.Der Vorstand besteht aus dem 1 Vorsitzenden, und 1 stellvertretender, 1 Schriftführer, 1 Kassenwert und 3 (drei) Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus 7 (sieben) Mitglieder zuzüglich aus 2 (zwei) Ersatzmitglieder.

Im fall des Ausseidens eines Mitgliedes nimmt das nächste Ersatzmitglied der platz des durch Rücktritt oder aus andere Gründen ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein.

6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Merheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und zu unterzeichen.

7.Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen des Vorstands als Berater teilnehmen, sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht.

8.Der Vorstand kann gegebenenfalls alle Ausschüsse Schriftlich zu einer Sitzung einladen und die Sitzung leiten.

 

3.)    Kontrollausschuss

 

1.Sekretär und zwar Ersatzmitglied.

2.Kontrollvorstand Mitglieder dürfen eine andere Aufgabe im Verein nicht ausüben.

3.Sie kontrollieren alle Organe des Vereins.

4.Der Kontrollausschluss prüft alle 3 Monate die Aktivitäten des Vorstandes, der Kontrollausschluss legt der Mitgliederversammlung seinen Arbeitsbericht vor.

5.Der Kontrollausschluss macht die Aufgabenteilung unter sich.

 

4.)    Disziplinarausschluss

 

1.Der Disziplinarausschluss wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

2.Der Disziplinarausschluss besteht aus einem Vorsitzender, einem Stellvertretender Vorsitzender, einem Schriftführer und zwei Ersatzmitglieder.

3.Der Disziplinarausschluss macht die Aufgabenteilung unter sich.

4.Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Merheit.

5.Der Disziplinarhauschluss macht die Mitglieder Schriftlich, die gegen die Satzung des Vereins Verstoßen oder ihre Pflichten verletze oder durch ihre Aktivitäten den Verein Schaden zufügen und beantragt gegebenenfalls ihren Ausschluss beim vorstand.

Auf Anforderung des Vortands muss der Disziplinarausschluss Schriftlichen Bericht vorlegen.

 

 

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

-          Der Vorstand kann von sich aus oder von ¼ der Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

-          Im fall des Ausscheiden Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender kann Außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

 

1.Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.Die Auflösung kann mit einer 2/3 Merheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3.Bei der Auflösung des Vereins kann das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für die Gemeinnützige Zwecke zu verwendet werden. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereins Vermögens ist mit Absprache des Finanzamtes fällt das gesamte Vermögen des Vereins auf die Gemeinde Fethiye in Malatya.

4.Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe Auflösungs- des Vereins beim Amtsgericht Darmstadt anzumelden.

 

 

§ 15 – Schlussbestimmung

 

-          Für Angelegenheiten, die diese Satzung nicht enthält, gelten die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland. Diese Satzung ersetz die durch das Registergericht Darmstadt unter Nummer……. Eingefragen Satzung und erlangt Gültigkeit nach Eintragung durch das Vereinsregister.

-          Für Angelegenheiten durch Änderungen, korrigieren Satzungen des DGB ist der Vorstand berechtigt .dh. Der Vorstand darf in dieser zeit, in der die Satzung anerkannt wird, Änderungen korrigieren.

-          Diese Satzung wurde am 4.12.2005 in Ober-Ramstadt durchgeführter außerordentlicher Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedet Sitzung besteht aus 15 Satzung.